Ballonfahren war bisher durch die Bestimmungen der COVID-19-VO 19 (Stand am 30. April 2020; COVID-VO) formell nicht untersagt, aber durch die Verhaltensvorschriften des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) seit 17. März 2020 faktisch nur im privaten Rahmen und in höchst eingeschränktem Mass praktikabel. Der Bundesrat hat am 30. April 2020 die Rahmenbedingungen für den Übergangsschritt 2 ab 11. Mai 2020 bekannt gegeben und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen publiziert. Textqelle www.sbav.ch
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